Statuten

Österreichische Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte

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 § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1

Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte" (im folgenden "Gesellschaft" genannt).

1.2

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf ganz Österreich.

1.3

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

1.4

Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft, deren Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung der Erforschung der Ur- und Frühgeschichte, Mittelalter- und Neuzeitarchäologie und verwandter bzw. benachbarter Forschungsgebiete – insbesondere in Österreich.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks der Gesellschaft

3.1

Der beabsichtigte Zweck der Gesellschaft soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

3.2

Als ideelle Mittel dienen: die enge interdisziplinäre Zusammenarbeit mit verwandten bzw. benachbarten Fachdisziplinen, fachwissenschaftliche Veranstaltungen (insbesondere Vorträge, Symposien, Tagungen, Exkursionen, Führungen, Workshops, Seminare, Präsentationen, Praktika, Schulungen und Lehrveranstaltungen zur fachwissenschaftlichen Erwachsenenbildung und Nachwuchsförderung), die Herausgabe und Verbreitung fachwissenschaftlicher Publikationen und Dokumentationen, die Durchführung von fachwissenschaftlichen Forschungen, Projekten und Ausgrabungen, die Anlegung und Verwaltung einer Fachbibliothek und einschlägiger fachwissenschaftlicher Datenbanken sowie die Durchführung sonstiger fachwissenschaftlicher Tätigkeiten in den einschlägigen Fachgebieten und Fachdisziplinen.

3.3

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus fachwissenschaftlichen Veranstaltungen, vereinseigene Aktivitäten, Spenden, Subventionen und sonstige fachwissenschaftlich begründete Einnahmen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Gesellschaft gliedern sich in:

4.1

Stifter: Sie leisten den einmaligen Betrag von mindestens dem Hundertfachen des beim Beitritt gültigen Mitgliedsbeitrages eines ordentlichen Mitgliedes.

4.2

Förderer: Sie leisten den einmaligen Beitrag von mindestens dem Zwanzigfachen des beim Beitritt gültigen Mitgliedsbeitrages eines ordentlichen Mitgliedes.

4.3

Unterstützende Mitglieder: Sie leisten laufend den doppelten Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes.

4.4

Ordentliche Mitglieder: Sie leisten den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag.

4.5

Studentenmitglieder sind SchülerInnen und Studierende bis zum vollendeten 30. Lebensjahr. Sie leisten den halben Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes. Nach Beendigung des Studiums oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres werden sie automatisch zu ordentlichen Mitgliedern.

4.6

Korrespondierende Mitglieder sind Personen, welche infolge ihrer wissenschaftlichen oder praktischen Tätigkeit im In- oder Ausland mit der Gesellschaft in dauernder Verbindung stehen.

4.7

Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um die Gesellschaft oder um die Ur- und Frühgeschichte, Mittelalter- oder Neuzeitarchäologie oder verwandter bzw. benachbarter Forschungsgebiete ernannt werden.

4.8

EhrenpräsidentInnen können aus dem Kreis ehemaliger verdienstvoller Vorsitzender der Gesellschaft auf Lebenszeit ernannt werden.

4.9

Die unter Abs. 1 bis Abs. 4 angeführten Mitglieder können auch juristische Personen sein. Die unter Abs. 1 bis Abs. 5 angeführten Mitglieder werden vom Vorstand in die Gesellschaft aufgenommen.

4.10

Die unter Abs. 6 bis Abs. 8 angeführten, zu ehrenden Mitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1

Mitglieder der Gesellschaft können physische und juristische Personen werden.

5.2

Die Mitgliedschaftswerber haben eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen und sich in ihr zur pünktlichen Zahlung des von der Generalversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrages und der Beitragsgebühr ebenso zu verpflichten wie zur Einhaltung der Statuten.

5.3

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung ist nicht zulässig.

5.4

Die Ernennung zum Korrespondierenden Mitglied, Ehrenmitglied oder Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentin erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Rechte und Pflichten von Mitgliedern

6.1

Die Mitglieder der Gesellschaft sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und die Einrichtungen der Gesellschaft zu benützen.

6.2

Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu.

6.3

Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit der Gesellschaft und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Generalversammlung – und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlangen des Verlangens – entsprechend zu informieren.

6.4

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck der Gesellschaft leiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Studentenmitglieder verpflichten sich, die Beendigung ihres Studiums bzw. das Erreichen des 30. Lebensjahres dem Vorstand anzuzeigen.

6.5

Der Vorstand hat die Möglichkeit, Mitglieder bei Vorliegen entsprechender Gründe bis auf Widerruf vom Mitgliedsbeitrag freizustellen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

7.1

Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er muss jedoch dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber. Der Mitgliedsbeitrag für ein begonnenes Kalenderjahr ist ohne Rücksicht auf den Austrittszeitpunkt voll zu entrichten.

7.2

Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als zwei Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Als Mahnung ist die Zusendung eines Erlag- bzw. Zahlscheines oder ein Mahnschreiben – jeweils mit den angeführten Rückständen – zu verstehen.

7.3

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gesellschaft kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an ein Schiedsgericht (im Sinne von Punkt 19 der Statuten) zu Händen des/der Vorsitzenden erhoben werden. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.

§ 8 Vereinsorgane

Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung (siehe § 9 und § 10), der Vorstand (siehe § 11 bis § 13), der Ausschuss (siehe § 14), die Geschäftsführung (siehe § 15), die Arbeitskreise (siehe § 16), die Sektionen (siehe § 17), die RechnungsprüferInnen (siehe § 18) und das Schiedsgericht (siehe § 19).

§ 9 Die Generalversammlung

9.1

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

9.2

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

9.3

Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

9.4

Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

9.5

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

9.6

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 6 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten, der Mitglied sein muss. Die Übertragung des Stimmrechts im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 15 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.

9.7

Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten der Gesellschaft geändert oder die Gesellschaft aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

9.8

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung sein/ihre StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

Beschluss über den Voranschlag.

Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und der RechnungsprüferInnen.

Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.

Verleihung und Aberkennung der Würde von Korrespondierenden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und EhrenpräsidentInnen.

Beschluss über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Gesellschaft.

Beratung und Beschluss über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

11.1

Der Vorstand besteht aus

a)

Dem/der Vorsitzenden und dessen/deren StellvertreterIn,

b)

Dem/der SchriftführerIn und dessen/deren StellvertreterIn,

c)

Dem/der KassierIn und dessen/deren StellvertreterIn.

11.2

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.

11.3

Die Funktionsdauer des Vorstandes währt zwei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes in der entsprechenden Generalversammlung. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Vorsitzende können hintereinander dreimal gewählt werden. Sie können frühestens nach Ablauf einer Funktionsperiode neuerlich gewählt werden.

11.4

Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung durch die nächstfolgende Generalversammlung einzuholen ist.

11.5

Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden bzw. dessen/deren StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen. Er tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Semester zusammen.

11.6

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

11.7

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

11.8

Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/ihre StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

11.9

Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Punkt 11.9) oder Rücktritt (Punkt 11.10).

11.10

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes der Funktion entheben.

11.11

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (siehe Abs. 2) des neuen Vorstandes wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Gesellschaftsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

Verwaltung des Gesellschaftsvermögens;

Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern der Gesellschaft;

Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Gesellschaft;

Bestellung der Geschäftsführung;

Einrichtung und Koordinierung von Arbeitskreisen und Sektionen.

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1

Der/die Vorsitzende oder sein/ihre StellvertreterIn vertritt die Gesellschaft nach außen. Der Vorstand kann aber der Geschäftsführung die Besorgung der laufenden Geschäfte übertragen.

13.2

Im Innenverhältnis gilt folgendes:

a)

Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung, in den Ausschuss- und Vorstandssitzungen. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Gesellschaftsorgan.

b)

Der/die SchriftführerIn hat den/die Vorsitzende/n bei der Führung der Gesellschaftsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung, der Ausschuss- und der Vorstandssitzungen.

c)

Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und Buchhaltung der Gesellschaft verantwortlich.

d)

Die StellvertreterInnen des/der Vorsitzenden, des/der Schriftführers/Schriftführerin oder des/der Kassiers/Kassierin dürfen deren Funktion lediglich dann wahrnehmen, wenn der/der Vorsitzende, der/die SchriftführerIn oder der/die KassierIn verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.

§ 14 Der Ausschuss

14.1

Der Ausschuss dient zur Beratung des Vorstandes in allen die Gesellschaft betreffenden Obliegenheiten. Der Ausschuss gestaltet und entscheidet im Wesentlichen die mittel- und langfristigen Projekte und Aktivitäten der Gesellschaft mit. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

14.2

Den Vorsitz in den Ausschuss-Sitzungen führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung sein/ihre StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

14.3

Die Funktionsdauer des Ausschusses währt zwei Jahre, auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Ausschusses in der entsprechenden Generalversammlung. Ausgeschiedene Ausschussmitglieder sind wieder wählbar.

14.4

Der Ausschuss kann Mitglieder der Gesellschaft kooptieren. Ihre Aufnahme in den Ausschuss bedarf der Zustimmung durch die nächste Generalversammlung. SprecherInnen von Arbeitskreisen und Sektionen (Punkte 16 und 17 der Statuten) können für die Dauer ihrer Funktion kooptiert werden. Diese Kooptierung bedarf nicht der Zustimmung der Generalversammlung; sie ist jederzeit widerrufbar.

14.5

Der Ausschuss besteht aus mindestens 15 physischen Personen inklusive des Vorstandes. Sitzungen des Ausschusses werden durch den Vorstand einberufen.

14.6

Die Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführung sind gleichzeitig auch Mitglieder des Ausschusses und besitzen ein Stimmrecht.

14.7

Ausschuss-Sitzungen müssen mindestens einmal pro Semester stattfinden.

§ 15 Die Geschäftsführung

15.1

Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt. Sie besteht aus einem/r GeschäftsführerIn und dessen/deren StellvertreterIn, die im Auftrag des Vorstandes die laufenden Geschäfte der Gesellschaft wahrnehmen.

15.2

Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und wird von diesem zu allen Vorstandssitzungen eingeladen. Bei Vorstandssitzungen ist sie nicht stimmberechtigt.

15.3

Die Geschäftsführung gehört dem Ausschuss an und ist dort stimmberechtigt.

15.4

Die Geschäftsführung kann jederzeit vom Vorstand ihrer Aufgaben enthoben werden. Sie kann ihrerseits ihre Tätigkeit nach schriftlicher Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand jederzeit beenden.

§ 16 Die Arbeitskreise

16.1

Der Vorstand kann zur Verwirklichung von Zielen der Gesellschaft auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern einen Arbeitskreis für bestimmte Fachgebiete einrichten, der in seinem Bereich fachwissenschaftliche Veranstaltungen oder Aktivitäten durchführt, die in jedem Fall mit den Zielen der Gesellschaft konform gehen müssen.

16.2

Mitglieder eines Arbeitskreises müssen Mitglieder der Gesellschaft sein.

16.3

Der Arbeitskreis besitzt keine eigene Finanzgebarung.

16.4

Jeder Arbeitskreis ist verpflichtet, eine/n SprecherIn (= AK-SprecherIn) sowie eine/n StellvertreterIn zu wählen und dem Vorstand namhaft zu machen, die in den Ausschuss auf Antrag des Vorstandes kooptiert werden können (Punkt 14.4 der Statuten). Der/die AK-SprecherIn und sein/ihre StellvertreterIn sind dem Vorstand und der Geschäftsführung gegenüber für die laufenden Tätigkeiten des jeweiligen Arbeitskreises verantwortlich.

16.5

Für die Koordination der Arbeitskreise wird ein Arbeitskreis-Koordinationsausschuss (AKKA) eingerichtet, der vom Vorstand unter Hinzuziehung der Geschäftsführung mindestens einmal pro Semester einberufen werden kann. Der/die AK-SprecherIn und sein/ihre StellvertreterIn sind verpflichtet, am AKKA teilzunehmen. Der AKKA dient zur mittel- und langfristigen Koordination der Aktivitäten der Arbeitskreise.

16.6

Der/die AK-SprecherIn und sein/ihre StellvertreterIn haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu richten.

16.7

Ein Arbeitskreis kann jederzeit vom Vorstand unter Angabe von Gründen schriftlich aufgelöst werden. Die Auflösung ist dem/der AK-SprecherIn und seinem/ihrer StellvertreterIn mit Begründung schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Auflösung des Arbeitskreises kann binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Auflösungsbeschlusses die Berufung an das Schiedsgericht (Punkt 19 der Statuten) zu Händen des/der Vorsitzenden erhoben werden. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Rechte und Pflichten der Arbeitskreismitglieder gegenüber dem Arbeitskreis. Ein Arbeitskreis kann jederzeit auf eigenen Antrag unter schriftlicher Bekanntgabe und Begründung an den Vorstand aufgelöst werden.

§ 17 Die Sektionen

17.1

Der Vorstand kann zur Verwirklichung von Zielen der Gesellschaft auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern eine Sektion mit eigener Kassengebarung einrichten, die in ihrem Bereich Veranstaltungen oder Arbeiten durchführt, die in jedem Fall mit den Zielen der Gesellschaft konform gehen müssen.

17.2

Jede Sektion ist verpflichtet, eine/n Verantwortliche/n (= SektionssprecherIn) zu wählen und schriftlich dem Vorstand namhaft zu machen, der/die in den Ausschuss auf Antrag des Vorstandes kooptiert werden kann (Punkt 14.4 der Statuten).

17.3

Der/die SektionssprecherIn ist dem Vorstand und der Geschäftsführung gegenüber für die Tätigkeiten und die Finanzgebarung der jeweiligen Sektion verantwortlich. Er/sie kann nicht dem Vorstand der Gesellschaft angehören.

17.4

Mitglieder einer Sektion müssen Mitglieder der Gesellschaft sein. Die Sektionen geben sich ihre Geschäftsordnung selber. Sie sind berechtigt, von ihren Mitgliedern einen gesonderten Beitrag für Zwecke der Sektion einzuheben. Der Mitgliedsbeitrag an die Gesellschaft bleibt davon unberührt.

17.5

Eine Sektion kann jederzeit vom Vorstand unter Angabe von Gründen schriftlich aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss ist unter Bekanntgabe der Gründe dem/der SektionssprecherIn schriftlich mitzuteilen. Gegen die Auflösung der Sektion kann binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Auflösungsbeschlusses die Berufung an ein Schiedsgericht (Punkt 19 der Statuten) zu Händen des/der Vorsitzenden erhoben werden. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Rechte und Pflichten der Sektionsmitglieder gegenüber der Sektion. Eine Sektion kann sich jederzeit selbst auflösen. Dies ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Die Sektion hat für ihre ordnungsgemäße Liquidierung selbst zu sorgen. Ein verbleibendes Vermögen fällt an die Gesellschaft. Es darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Mitgliedern der Sektion oder anderen Mitgliedern der Gesellschaft zugute kommen.

§ 18 Die RechnungsprüferInnen

18.1

Die beiden RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung (auf die Dauer von zwei Jahren) für die Funktionsdauer des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Ausschusses sein.

18.2.

Die RechnungsprüferInnen haben das Recht und die Pflicht, die Kassenführung und die Vermögensverwaltung der Gesellschaft zu überwachen und in alle hierzu erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Sie haben über das Ergebnis ihrer Überprüfung der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Sie haben in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung oder auf Vorenthaltung der Entlastung des Vorstandes zu stellen.

18.3

Die RechnungsprüferInnen können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Sie bleiben bis zur Wahl neuer RechnungsprüferInnen im Amt.

18.4

Die Generalversammlung kann jederzeit die RechnungsprüferInnen ihrer Funktion entheben.

§ 19 Das Schiedsgericht

19.1

In allen aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

19.2

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand schriftlich zwei Mitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft macht. Die so namhaft gemachten SchiedsrichterInnen wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied zum/r Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Nominierung in das Schiedsgericht muss von den vorgeschlagenen Personen angenommen werden. Juristische Personen können nicht als Schiedsrichter namhaft gemacht werden.

19.3

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind zu protokollieren und gesellschaftsintern endgültig.

§ 20 Auflösung der Gesellschaft

20.1

Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit mindestens einer in Punkt 9.6 der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit erfolgen.

20.2

Der letzte Vorstand muss die freiwillige Auflösung der Gesellschaft der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.

20.3

Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung der Gesellschaft und bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z 1 lit d und e EStG 1988 zu verwenden (insbesondere für die Ur- und Frühgeschichts- sowie Mittelalter- und Neuzeitforschung).

 

Wien, am 05. Mai 2010


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